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Informationen für Grundbesitzer: Strauch- und Baumschnitt
Liebe Gemeindebürgerinnen und Gemeindebürger,
wir bitten Sie, die folgenden Informationen dringend zu beachten:
Um die Sicherheit und Benutzbarkeit der Straßen zu gewährleisten, müssen alle Grundstücksbesitzer ihre Sträucher und Bäume entlang von Gemeindestraßen und Wegen zurückschneiden (§ 91 StVO) und das vorgeschriebene Lichtraumprofil freihalten. Dies bedeutet, dass Hecken, Bäume und Sträucher nicht in diesen Bereich der Straße hineinragen dürfen.
Sicherheitsüberprüfung:
Grundstücksbesitzer sollten regelmäßig prüfen, ob ihre Pflanzen die Sicht, die Beleuchtung oder Verkehrszeichen verdecken oder den Verkehr gefährden.
Notwendige Schnitte sollten umgehend durchgeführt werden, um Gefahren für Dritte zu vermeiden.
Straßenverkehrsordnung:
Äste dürfen nicht in den Lichtraum hineinragen.
Der Lichtraum umfasst eine Höhe von 4,50 m und eine Breite von mindestens 50 cm vom Fahrbahnrand. (Bild)
Eigentümer müssen somit eigenständig sicherstellen, dass ihre Pflanzen den Verkehr nicht beeinträchtigen.
Verantwortung und Haftung:
Eigentümer haften für Schäden, die durch ihre Pflanzen verursacht werden, z.B. bei Sturm, Hagel oder Wind.
Überhängende Äste können die Sicht behindern und Fahrzeuge beschädigen, auch hier liegt die Haftung für Sachschäden bei den Grundstückseigentümern.
Rechtliche Vorschriften:
Die RVS 03.03.81 (Richtlinien und Vorschriften für den Straßenbau) unterscheidet zwischen Verkehrsraum und Lichtraum.
Der Verkehrsraum entspricht der Breite der Fahrbahn und hat eine Höhe von 4,20 m.
Der Lichtraum ist größer, mit einer Breite, die beidseitig um 50 cm größer als die des Verkehrsraumes ist, und einer Höhe von 4,50 m.
Das Freihalten des Lichtraumprofils ist entscheidend, um die Sicherheit auf unseren Gemeindestraßen zu gewährleisten und Schäden, welche besonders in der Sommerzeit durch Stürme oder Hagel eintreten können, zu vermeiden.